DS - Beauftragter
Datenschutzbeauftragter
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Der Beauftragte für den Datenschutz (DSB) hat insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Inhalt personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu überwachen. Er hat die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten befassten Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften des BDSG (und anderer Gesetze betreffend den Datenschutz) sowie den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.
Er wirkt in jeder Weise auf die Einhaltung sämtlicher dem Datenschutz dienenden Bestimmungen hin.
Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Wird den Vorschriften des BDSG seitens des Unternehmens nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen, so steht dem DSB die Möglichkeit offen, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Diese wiederum kann bei schwerwiegenden Mängeln die Verarbeitung der Daten ganz oder teilweise untersagen, sowie Zwangs- und Bußgelder verhängen. Stellt sie fest, dass dem DSB die erforderliche Fachkunde und/oder Zuverlässigkeit fehlt, dann kann sie dessen Abberufung verlangen, der Einsatz von "Alibibeauftragten für den Datenschutz" scheidet damit aus.
Für Deutschland ist Voraussetzung und Funktion des Datenschutzbeauftragten in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verankert.